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Wie erkläre ich das meinen Kindern?Samuel Hochstrasser
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Darum geht's:
Wahrung der Schweizer Bundesverfassung, der demokratischen Mitwirkungsrechte und föderalen Selbstbestimmung.
 

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft besagt:

vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024)

"Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes." 
- Art. 2 der Schweizer Bundesverfassung

"Die politischen Rechte sind gewährleistet. Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe."
- Art. 34 der Schweizer Bundesverfassung

"Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone."
- Art. 47 der Schweizer Bundesverfassung

"Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt. Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen."
- Art. 54 der Schweizer Bundesverfassung

"Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus."
- Art. 148 der Schweizer Bundesverfassung

"Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet."
- Art. 191c der Schweizer Bundesverfassung

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Meine Analyse:
Innerhalb der "Bilateralen III" wird die Schweiz zu einer Autokratie der EU.

"Politische Systeme, die keine Demokratien sind, werden als autoritäre Systeme, Autokratien oder umgangssprachlich Diktaturen bezeichnet. Die genaue Abgrenzung von Demokratien zu letzteren ist nicht einheitlich definiert, die Einordnung einzelner Staaten ist daher häufig umstritten. Teilweise werden politische Systeme im Übergangsbereich als Hybridregime bezeichnet."
- Wikipedia 03/2026

Folgen der "Bilateralen III" :

  1. Die Schweizer Legislative wird abgeschafft. Die Bundesversammlung und die Kantone haben keine Gesetzgebungsbefugnis und -kompetenz mehr.
     

  2. Das Volk verliert seine Souveränität. Die Willensäusserung des Volkes wird sanktioniert. Das Stimmvolk kann die gesetzgebende Institution nicht wählen.
     

  3. Die Gewaltenteilung wird aufgehoben. Der Europäische Gerichtshof legt das dynamisch übernommene EU-Recht aus, welches neu auch für die Schweiz gilt.

Merkmale einer Autokratie :

  1. Die Macht konzentriert sich bei autokratischen Institutionen. Die Exekutive wird zur Legislative. Die Institution mit Gesetzgebungskompetenzen wird nicht demokratisch gewählt.

     

  2. Wahlen und Abstimmungen sind, falls es sie gibt, nicht frei oder fair. Die Bevölkerung hat kein Mitspracherecht. Der Gesetzgeber kann nicht gewählt oder abgewählt werden.

     

  3. Es besteht wenig bis keine Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative. Die Regierung und die Gerichte sind nicht unabhängig voneinander.

Ergebnis:

Die Schweiz verliert in den „Bilateralen III“ die Kontrolle über ihre Gesetzgebungskompetenz und ihre politischen Entscheidungen und Mehrheiten. EU-Rechtsakte werden die direkte Demokratie untergraben.

Ich bin mir bewusst, Sie kennen mich wahrscheinlich nicht. Deshalb kann ich nachvollziehen, wenn Sie meine Analyse anzweifeln könnten. Deshalb Zitiere ich gerne wörtlich aus dem Rechtsgutachten vom 09.04.2026 von Prof. em. Dr. iur. Paul Richli zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Abkommenspakets Schweiz-EU (Bilaterale III) im Auftrag des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP) an der Universität Luzern:

"… führen beide Methoden nach der Analyse zu einer grundlegenden Verschiebung in der Rechtsetzung und der Rechtsprechung: Die Bundesversammlung verliert im betroffenen Bereich ihre eigenständige Gesetzgebungskompetenz nach Art. 163 BV. Diese geht über auf das Europäische Parlament und den Rat."

Institutionelle Elemente der "Bilateralen III":

Der Weg vom EU-Recht zu Schweizer Recht in den "Bilateralen III"

 

Gesetzgebungsverfahren (Phase 1):
In dieser Phase wird der von der EU-Kommission initierte EU-Rechtsakt durch das EU-Parlament und den EU-Rat verabschiedet und hat volle Gültigkeit für die EU-Mitgliedstaaten. Der ausschliesslich durch die EU verabschiedete EU-Rechtsakt ist materiell endgültig, auch für die Schweiz.

 

  • Einfluss der CH-Expert/-innen im "Decision Shaping" auf materielle EU-Rechtsakte: Gering (gewährtes Gehör)
    (Die Schweiz verfügt lediglich über ein Mitspracherecht (ein gewährtes Gehör), jedoch über keinen institutionell verankerten Einfluss auf die materiellen Inhalte der EU-Rechtsakte.)

     

  • Politische Legitimation der CH-Expert/-innen: Nicht gegeben / fehlend
     

  • Abbildung der politischen Mehrheitsverhältnisse in der Schweiz durch die CH-Expert/-innen: Nein

     

Gemischter Ausschuss (GA) (Phase 2):
Der Gemischte Ausschuss (GA) aus EU-Delegation und CH-Delegation übernimmt, in einem formalen Beschluss, der in Phase 1 verabschiedeten EU-Rechtsakt in das jeweilige Abkommen. Damit wird in der Phase 2 der EU-Rechtsakt völkerrechtlich für die Schweiz verbindlich. Eine Nichtübernahme eines EU-Rechtsakts ist lediglich vorgesehen, wenn dieser eine bereits ausgehandelte Ausnahmeregelung oder das Nicht-Rückschritts-Gebot (NRK) tangiert.

  • Einfluss auf materielle EU-Rechtsakte durch den Gemischten Ausschuss: Keiner
    (Die Schweiz hat lediglich die Möglichkeit, um technische Anpassungen zu ersuchen.)
     

  • Politische Legitimation des Gemischten Ausschusses: Nicht gegeben / fehlend
     

  • Abbildung der politischen Mehrheitsverhältnisse in der Schweiz durch den Gemischten Ausschuss: Nein

     

CH-Genehmigung (Phase 3):
Die rein schweizerischen Institutionen in der Phase 3 führen ein formelles Genehmigungsverfahren durch. Der bereits in Phase 1 materiell endgültige EU-Rechtsakt wurde in Phase 2 durch den Gemischten Ausschuss (GA) zu einem völkerrechtlichen Vertrag erhoben und abschliessend in das Abkommen übernommen. Es verbleibt lediglich ein formelles „Ja“ oder „Nein“ zum EU-Rechtsakt. Aufgrund des rein formellen Charakters des Genehmigungsverfahrens verlieren die Schweizer Institutionen – Bundesrat, Parlament und Stimmbevölkerung – faktisch ihren Gestaltungsspielraum. Der materielle Gehalt von Art. 166 BV wird dadurch ausgehöhlt, da in der Phase 3 keine Einflussnahme auf den EU-Rechtsakt mehr möglich ist.
 

  • Einfluss auf materielle EU-Rechtsakte: Keiner
     

  • Politische Legitimation: Nur teilweise gegeben
    Integrationsmethode: Nicht gegeben / fehlend, (Ämter oder Departemente)
    Äquivalenzmethode:
    Ja, Parlament (mögliches Referendum durch Volk)
     

  • Abbildung der politischen Mehrheitsverhältnisse: Nur teilweise gegeben
    Integrationsmethode: Nein, (Ämter oder Departemente)
    Äquivalenzmethode: Ja, Parlament (mögliches Referendum durch Volk)
     

Inkrafttreten (Phase 4):
Der materiell in Phase 1 verabschiedete EU-Rechtsakt tritt 1:1 oder als äquivalentes Gesetz, spätestens nach zwei Jahren, in der Schweiz in Kraft.
 

Im Detail:
Der Weg vom EU-Recht zu Schweizer Recht in den "Bilateralen III"

EU Rechtsakt zu Schweizer Recht in Bilaterale III Institutionelle Elemente_Autokratie_CH_V

Anliegen:
Schutz der demokratischen Mitwirkungsrechte und föderalen Selbstbestimmung.

Schutz der Legislative und des Föderalismus

Schutz der Stimme des Volkes und Stände

Schutz der Gewaltenteilung

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Parlament und Kantone sollen die oberste Gesetzgebung behalten, keine dynamische Rechtsübernahme.

Image by Seb Mooze

Kein Verlust der Souveränität oder Einschränkung der direkten Demokratie.

Image by Hansjörg Keller

Keine EU Gesetze welche abschliessend vom Europäischen Gerichtshof definiert werden.

Initiative:
Zum Schutz der direkten Demokratie und der verfassungsmässigen Souveränität.

Ziel der Initiative

Die Initiative möchte verhindern, dass internationale Verträge oder supranationale Organisationen die politische Entscheidungsfreiheit von Volk, Ständen und Bundesversammlung einschränken. Sie will sicherstellen, dass die Schweiz ihre demokratische Gesetzgebungsverfahren und Souveränität vollständig bewahren kann.

 

Geplante Verfassungsänderungen

Art. 2 Abs. 4 – Schutz der demokratischen Ordnung

  • Die Schweiz garantiert die dauerhafte Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung.

  • Internationale Verpflichtungen dürfen nicht die effektive Ausübung politischer Rechte oder zentrale Entscheidungen stark einschränken.

  • Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an ausländische Institutionen ist eingeschränkt, wenn dadurch die demokratische Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.

 

Art. 5 Abs. 1bis und 4 – Rechtsstaatlichkeit & internationale Einbindung

  • Staatliches Handeln im Rahmen internationaler Verpflichtungen muss demokratisch legitimiert sein (Bundesversammlung oder Volksabstimmung).

  • Automatische oder dynamische Rechtsübernahmen sind verboten.

  • Verfassungsmässige Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung müssen gewahrt bleiben.

 

Art. 34 Abs. 3 und 4 – Garantie der politischen Rechte

  • Politische Rechte müssen auch bei internationalen Verträgen vollständig gewährleistet bleiben.

  • Internationale Verpflichtungen dürfen die freie Willensbildung, Stimmabgabe oder politische Mitwirkung nicht beeinträchtigen.

  • Institutionelle Mechanismen, die die Entscheidungsfreiheit erheblich einschränken, sind unzulässig.

 

Art. 54 Abs. 2bis und 2ter – Aussenpolitik & Souveränität

  • Der Bund wahrt die Unabhängigkeit und demokratische Ordnung auch bei internationalen Abkommen.

  • Internationale Streitbeilegungsmechanismen sind nur zulässig, wenn:

    1. Zuständigkeit klar begrenzt und transparent ist.

    2. Entscheidungen die Verfassung respektieren oder innerstaatlich überprüfbar sind.

    3. Politische Rechte der Bundesversammlung, dem Volk und den Ständen nicht wesentlich eingeschränkt werden.

 

Übergangsbestimmungen

  • Bestehende internationale Verträge werden innerhalb von 10 Jahren überprüft (prioritäre Verträge in 5 Jahren).

  • Verträge mit dynamischer oder automatischer Rechtsübernahme müssen angepasst oder gekündigt werden.

  • Der Bundesrat berichtet alle 2 Jahre der Bundesversammlung über den Stand der Überprüfungen.

  • Anpassungen erfolgen schrittweise unter Wahrung der Interessen der Schweiz.

 

Kernaussage der Initiative

Die Initiative legt einen starken Fokus auf Schweizer Souveränität, direkte Demokratie und Kontrolle über internationale Verträge. Praktisch bedeutet dies, dass die Schweiz dynamische Anpassungen von Recht durch internationale Organisationen oder Verträge einschränkt, und dass jede Auswirkung auf die politischen Rechte des Volkes und der Kantone verfassungsmässig abgesichert sein muss.

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Initiativtext: «Autokratie-Initiative» (Zum Schutz der direkten Demokratie und der verfassungsmässigen Souveränität)

I. Änderung der Bundesverfassung

Art. 2 Abs. 4 (neu) – Schutz der demokratischen Ordnung

Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet die dauerhafte Sicherung ihrer demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung.

Sie stellt sicher, dass internationale Verpflichtungen die politische Selbstbestimmung von Volk und Ständen nicht substanziell und dauerhaft einschränken.

Eine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an ausländische oder supranationale Institutionen ist unzulässig, sofern dadurch die verfassungsmässigen Zuständigkeiten der Bundesversammlung, Volk oder Ständen in ihrem Kerngehalt beeinträchtigt werden.

Art. 5 Abs. 1bis und 4 (neu) – Rechtsstaatlichkeit und internationale Einbindung

1bis Staatliches Handeln im Rahmen internationaler Verpflichtungen bedarf einer hinreichenden demokratischen Legitimation. Diese liegt vor, wenn:

a. die Genehmigung durch die Bundesversammlung erfolgt ist; und

b. soweit politische Rechte wesentlich betroffen sind, die Mitwirkungsrechte von Volk und Ständen gewahrt wurden.

 

Verfahren zur Übernahme internationalen Rechts sind so auszugestalten, dass die verfassungsmässigen Zuständigkeiten der Bundesversammlung gewahrt bleiben.

4 Die Übernahme von ausländischem oder supranationalem Recht erfolgt durch einen Erlass der Bundesversammlung, bevor diese völkerrechtliche Wirkung erlangt hat.

Unzulässig sind Regelungen, die:

a. eine automatische oder dynamische Rechtsübernahme vorsehen; oder

b. die Übernahme von Recht vorwegnehmen, ohne dass ein innerstaatliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Art. 34 Abs. 3 und 4 (neu) – Garantie der politischen Rechte

3 Die politischen Rechte sind auch im Zusammenhang mit internationalen Verpflichtungen vollumfänglich zu gewährleisten.

4 Internationale Verpflichtungen sowie deren Umsetzung dürfen:

a. die freie Willensbildung nicht beeinträchtigen;

b. die unverfälschte Stimmabgabe nicht beeinträchtigen; und

c. die tatsächliche Ausübung der politischen Rechte nicht substanziell erschweren oder entleeren.

Institutionelle Mechanismen sind unzulässig, wenn sie die Entscheidungsfreiheit von Bundesversammlung, Volk oder Ständen in wesentlichen Bereichen faktisch vorbestimmen.

Art. 54 Abs. 2bis und 2ter (neu) – Aussenpolitik und Souveränität

2bis Der Bund wahrt die Unabhängigkeit der Schweiz sowie ihre demokratische und rechtsstaatliche Ordnung auch im Rahmen internationaler Verpflichtungen.

2ter Internationale Streitbeilegungsmechanismen sind zulässig, sofern:

a. ihre Zuständigkeit sachlich bestimmt und begrenzt ist;

b. das Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen genügt;

c. ihre Entscheide die verfassungsmässige Ordnung achten; und

d. ihre Wirkungen im innerstaatlichen Recht einer Überprüfung oder Umsetzung durch die zuständigen Behörden zugänglich bleiben.

Sie dürfen die Ausübung der politischen Rechte sowie die verfassungsmässigen Zuständigkeiten von Bundesversammlung, Volk und Ständen nicht substanziell einschränken.

II. Übergangsbestimmungen (neu)

  1. Bestehende völkerrechtliche Verträge werden innert zehn Jahren nach Annahme dieser Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 2, 5, 34 sowie 54 Absätze überprüft.
    Verträge mit erheblicher Tragweite werden innert fünf Jahren überprüft.

  2. Verträge, die eine automatische oder dynamische Rechtsübernahme vorsehen, sind anzupassen. Ist eine Anpassung nicht möglich, sind sie unter Wahrung der Interessen der Schweiz zu kündigen.

  3. Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle zwei Jahre Bericht über den Stand der Überprüfung und die getroffenen Massnahmen.

  4. Erforderliche Anpassungen erfolgen gestaffelt und unter Berücksichtigung der aussenpolitischen, wirtschaftlichen und rechtsstaatlichen Interessen der Schweiz.

Wer kann schon gegen unsere wertvolle direkte Demokratie von Parlament, Volk und Ständen sein?

Welcher Schweizer und welche Schweizerin möchten in einer EU-Autokratie in wichtigen Bereichen unseres Alltags (Bilateralen III) leben?

"Im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen, gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen."

- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2024)

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Initiator: Samuel Hochstrasser

Schweizer Bürger, Vater, Ehemann, Handwerker, Studiert, Fach-Experte, Ausbilder, Unternehmer

Haben Sie eine Frage oder möchten Sie mit mir in Verbindung treten? Ich Antworte Ihnen gerne.

 

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